Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft erfüllt verschiedene Aufgaben. Die wichtigste ist die Verfolgung von Straftaten. Hierzu leitet die Behörde, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat erfährt, ein Ermittlungsverfahren ein.

Sie versucht - auch mit Hilfe der Polizei und anderer Behörden - den Sachverhalt durch Erhebung aller erreichbaren Beweise aufzuklären. Am Ende der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben hat, ob also im Falle einer Anklageerhebung eine Verurteilung der beschuldigten Person mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Andernfalls - auch wenn eine Anklageerhebung nicht geboten ist (etwa bei geringem Verschulden der beschuldigten Person) - stellt sie das Verfahren ein.

In dem mündlichen Verfahren vor Gericht, der Hauptverhandlung, wirkt ein Staatsanwalt mit, der die Anklage vertritt. Von besonderen Fällen abgesehen - etwa dem sogenannten vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 JGG - ist eine Verhandlung des Gerichts ohne Anwesenheit eines Staatsanwalts nicht zulässig. Dieser ist dabei nur dem Gesetz verpflichtet. Er muss in objektiver Weise die Wahrheit ermitteln und bei seinem Antrag an das Gericht alle für und gegen die angeklagte Person sprechenden Umstände berücksichtigen. Ergeben sich Zweifel an der Schuld des Angeklagten, hat er dessen Freispruch zu beantragen.

Strafvollstreckung

Nach Rechtskraft eines Strafurteils wird dieses von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, es sei denn, dass für die Vollstreckung die Jugendrichterin / der Jugendrichter zuständig ist, weil eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht erfolgte. Bei der Vollstreckung der Geldstrafen umfasst die Strafvollstreckung die Aufforderung zur Zahlung. Bei Nichtzahlung wird unter Umständen eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen umfasst die Ladung zum Strafantritt sowie evtl. Zwangsmaßnahmen zur Ergreifung der verurteilten Person einschließlich des Erlasses eines Haftbefehls und der Durchführung der Fahndung. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, beispielsweise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung. Die Einzelheiten sind in der bundeseinheitlich als Verwaltungsvorschrift erlassenen Strafvollstreckungsordnung geregelt. Die Angelegenheiten der Strafvollstreckung werden in den Staatsanwaltschaften hauptsächlich von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bearbeitet.